Impressum Kontakt

Immobiliengutachten

Ladegutsicherung

Ladungssicherung

Ladungssicherung bezeichnet das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr gegen die beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte und gilt der Transportsicherheit. Diese Kräfte treten z. B. im Straßentransport beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung (Trägheit der Masse), beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten (Zentrifugalkraft vs. Zentripetalkraft) und auf unebenen Straßen vertikal auf (Gravitation). Ungenügend oder falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung.[1]Sicherungsmittel
Kennzeichnung eines Zurrgurtes
Ladungssicherung bei einem Schwertransport auf Schwerlaststraßenroller mittels Zurrketten

Zur Ladungssicherung können folgende unterschiedliche Zurr- und Hilfsmittel eingesetzt werden: Paletten, Zurrgurte, Zurrdrahtseile, Zurrketten, rutschhemmende Matten, Antirutschhölzer, Keile, Kantenschutz, Ladungssicherungsnetze, Ankerschienen in Verbindung mit Lade- und Sperrbalken, Zurrschienen und andere Zurrpunkte, Staupolster oder Stauholz.

In Österreich und Deutschland zur Ladungssicherung verwendete Zurrgurte müssen gekennzeichnet sein, und zwar sowohl am Losende (dem Gurt selbst), als auch am Festende (Gurt mit Spannelement/Ratsche). In der Regel findet eine solche Kennzeichnung mittels eines Aufnähers oder eingenähten Labels statt, auf welchem die Daten des Gurtes aufgedruckt sind. Hier sind die Angaben zu SHF (Standard Hand Force = normale Handkraft), STF (Standard Tension Force = normale Vorspannkraft), sowie LC (Lashing Capacity = aufnehmbare Kraft) zu finden, auch der Hersteller, das Herstellungsjahr, das verwendete Material und einige weitere Daten. Die Farbe des Labels gibt dabei auch Auskunft über das Material, aus dem der Zurrgurt gefertigt ist. Blau steht für Polyester (PES), Braun für Polypropylen (PP), Grün für Polyamid (PA) und Weiß für sonstige Materialien.[4] Die darauf gedruckten Werte dienen auch den Verkehrsbehörden wie auch Zoll und BAG bei Kontrollen zur Errechnung der erreichten Reibungskräfte.

Man spricht bei Zurrmitteln von Ablegereife, wenn diese nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Kennzeichnung fehlt oder unleserlich ist, der Gurt Garnbrüche oder Schnitte aufweist, der Gurt geknotet ist, tragende Nähte beschädigt sind oder der Gurt durch Einwirkung aggressiver Stoffe unbrauchbar ist. Auch bei einer Verformung an den Spann- oder Verbindungselementen ist der Zurrgurt ablegereif und muss ersetzt werden. Da Zurrgurte aufgrund der Materialbeschaffenheit zu einem gewissen Grad dehnbar sind, kann es bei längeren Fahrten notwendig sein, die Gurte unterwegs nachzuspannen.

Im Schwerlastbereich werden insbesondere bei stehender Ladung häufig Zurrketten statt Zurrgurte eingesetzt,[5] nicht zurrbare Ladung muss in vier formschlüssig angeordneten Europaletten eingefüllt werden.

Berechnung der Vorspankraft Fv oder Stf beim Niederzurren.

Fv= F-µ/µ*Fg/1,5 z.b. Fv= 0,8-0,2/0,2*2000/1,5=4000
Urteile zur Ladungs- und Beförderungssicherheit
Beschädigter Container infolge unzureichender Ladungssicherung
Verschlossener Container
und anschließende Überraschung

Der Absender ist laut § 412 I 1 HGB verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu beladen bzw. zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen,
wenn sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Der Frachtführer darf nur mit der betriebssicheren Verladung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Verladung ist als beförderungssicher zu betrachten, wenn das Frachtgut z. B. im LKW auf der Ladefläche so verstaut und befestigt wurde, dass es nicht durch andere Einflüsse z. B. im Straßenverkehr beschädigt wird. Das Frachtgut muss vor allem gegen alle Möglichkeiten im vertragsgerechtlichen Verlauf des Transports gesichert werden.[6][7]

In der Rechtsprechung wurden in der Ladungs- und Beförderungssicherheit einige Voraussetzungen ausgearbeitet:

Die Beladung muss einer durch Dritte ausgelösten Notbremsung standhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 1984, AZ: 1 U 116/83)
Ladungen müssen ausreichend gegen Fliehkraft in den Kurven gesichert werden (OLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 1990, AZ: 6 U 240/89;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994, AZ: 18 U 53/93)
Schwere Güter müssen wegen der Rutschgefahr in Kisten auf den Ladeflächen der Lastkraftwagen verkeilt und verzurrt werden (OLG Hamm, Urteil vom 31. März 1980, AZ: 18 U 34/78)
Das Gut muss gegen üblichen Transport, nicht aber gegen Unfälle geschützt werden (OLG Köln, Urteil vom 23. September 1997, AZ: 22 U 93/97)
Das Stahlcoil muss nicht nur auf einer Spezialeisenplatte fest verzurrt sein, sondern muss auch gegen Verrutschen auf der Ladefläche des LKWs gesichert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994, AZ: 18 U 53/93)
Die Schaltschränke müssen ausreichend gegen ein Verrutschen und durch die Fahrbahnstöße ausgelöste Vertikalkräfte gesichert werden (OLG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 1986, AZ: 6 U 36/86)
Auf die erforderliche Befestigung darf nicht verzichtet werden, wenn z. B. der Frachtführer das notwendige Befestigungsmaterial (Spanngurte) nicht mitführt (LG Gießen, Urteil vom 20. November 2002, AZ: 1 S 233/02)

Unseren Service können Sie selbstverständlich auch für die Einschätzung von Neubauten in Anspruch nehmen. Insbesondere bei offensichtlichen Baumängeln wie z.B. Schimmelbildung ist eine präzise und fachmännische Dokumentation aller fehlerhaften Leistungen notwendig, um Ihr gutes Recht zu erhalten. Ebenso ist ein makelloses Protokoll von Bauleistungen ein hervorragendes Argument für einen späteren Wiederverkauf.



Gerne beraten wir Sie umfassend und geben Ihnen weitere Informationen. Sprechen Sie uns einfach an.

Fügen Sie hier evtl. weitere Informationen und/oder Preise ein.